AGB

Stand: 27.06.2023

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen von Unitek Industrie Elektronik GmbH gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Software
Bei Standardsoftware/Firmware und Technologiemodulen erhält der Käufer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht auf diese Software zum Gebrauch der gelieferten Geräte. Das Nutzungsrecht ist im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen übertragbar. Vervielfältigungen sind nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässig. Der Käufer ist nicht berechtigt die Software zu verändern.

Angebot und Bestellung
Die Angebote von Unitek sind nur für den angegebenen Zeitraum bindend. Bestellungen müssen schriftlich eingereicht werden. Sie gelten erst dann als angenommen, wenn diese von der von Unitek schriftlich bestätigt sind. Änderungen oder Ergänzungen der ursprünglichen Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Unitek.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, technischen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Unitek das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen nur nach Zustimmung der Unitek vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden.

Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Rollgeld, Verpackung, Montage und Inbetriebnahme, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Eine Verpackungsrücknahme erfolgt nur auf schriftliche Vereinbarung.
Die Kosten für eine etwaige Versicherung trägt der Besteller.
Die Preise basieren auf der derzeitigen Kostenlage. Bei wesentlicher Änderung dieser Grundlage oder bei Währungsumstellungen ist Unitek berechtigt, ihre Preise anzupassen. Die Anpassung wird dem Besteller schriftlich mitgeteilt.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen.
Die Zahlungsbedingungen sind im Angebot und in der Auftragsbestätigung festgeschrieben.
Bei Überschreiten des Zahlungsziels behält sich Unitek vor, Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen und noch nicht fällige oder gestundete Forderungen als fällig zu stellen.
Aufrechnungen gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Käufers von Unitek anerkannt oder rechtkräftig festgestellt sind.

Lieferzeit
Soweit kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

Wird vor Auslieferung des Liefergegenstandes von dem Käufer eine Änderung der Ausführung gefordert, so wird die Lieferfrist zur Einigung über die Änderungswünsche unterbrochen und wenn notwendig verlängert. Unwesentliche Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit, die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich die Unitek vor.

Unitek haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, militärpolitische Ereignisse, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder Pandemien, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer trotz entsprechender vertraglicher Vereinbarung) verursacht worden sind, die Unitek nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Unitek zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von der Bestellung zurücktreten.

Unitek haftet im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes für den Teil der Lieferung, für die der Besteller glaubhaft machen kann, dass ihm ein Schaden entstanden ist und er aufgrund des Verzugs diesen nicht zweckdienlich verwenden konnte. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Unitek berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Gefahrübergang bei Versendung
Die Lieferung erfolgt ab Werk Unitek, dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Eigentumsvorbehalt
Unitek behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Unitek ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder so weit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Unitek gehörenden Waren erfolgen.

Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Unitek entstandenen Ausfall.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Unitek wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, wird Unitek auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Gewährleistung und Mängelrüge
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten insbesondere Produktbeschreibungen und Herstellerangaben. Werbeprospekte und Kataloge sind nicht verbindlich.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Unitek die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Ware kostenpflichtig zurückliefern oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (Paragraf 439 Abs. 2 BGB), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.

Weitere Haftung
Soweit sich aus diesen AVB (Allgemeine Verkaufsbedingungen) nichts anderes ergibt, haften wir wie folgt: Unitek haftet bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter/innen und Mitarbeiter/innen, bei Arglist, für zu verantwortende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für übernommene Garantien, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und so weit aus anderem Grund eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.
Unsere Haftung je Schadensfall beschränkt auf das jeweilige Auftragsvolumen des jeweiligen Einzelauftrages, Unitek haftet für entgangenen Gewinn, für Produktionsausfall nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder Arglist.

Export
Der Käufer ist verpflichtet, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen einzuhalten, insbesondere die der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, Deutschlands und der Vereinigten Staaten. Gelistete Dual-Use-Produkte dürfen zudem nicht in Freizonen oder Freilager eingeführt werden. Diese Verpflichtung gilt nur, soweit sie nicht zu einem Verstoß gegen sog. Anti-Boykott Regelungen des EU- oder deutschen Rechts führt.

Gerichtstand
Diese ABG und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Unitek.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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